AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
GENERAL TERMS AND CONDITIONS OF SALE

(For an English version please contact the undersigned address)

1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die
nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich
vereinbart wird.

1.2 Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkennen.

2. Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

2.1 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer
bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch
hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, sind lediglich
Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine
Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten
können wird nicht übernehmen. Sollten dem Kunden dennoch
Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 7 Anwendung.

2.2 Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle,
die wir dem Kunden im Zusammenhang mit unseren Angeboten zur Verfügung
stellen, verbleiben in unserem Eigentum. An diesen Unterlagen und Gegenständen
stehen uns die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde ist nicht befugt, ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur
Kenntnis zu geben.

3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns
bindende Gültigkeitsdauer an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die
Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne
gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere
Auftragsbestätigung maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte
Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche
Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich.

3.2 Alle Angaben unserer Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und
Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-,
Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und
sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine
Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich
anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche
Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion
sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach
unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.3 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren müssen in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung
von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn,
dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes
gilt für die Angaben von Analysen.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als
fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei
Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur3Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen
beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Kunde nicht die von ihm zu
beschaffenden Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen oder Freigaben von
Produktzeichnungen, beigebracht hat und nicht eine Anzahlungsleistung bei uns
eingegangen ist, sofern eine Anzahlung schriftlich vereinbart ist.

4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für
Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu
ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht
rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens
jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.

4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Pandemie,
Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder
verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund
(Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von
uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich
voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die
Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in
diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur
Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete
Anzahlung zurück.

4.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist stets der Sitz des Verwenders.

4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten
nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend.

4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk. Ist der Kunde ein Unternehmer, erfolgen
Versand und Transport stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall,4auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich
um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt -
oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Ist
der Kunde ein Verbraucher, geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Ware auf
den Kunden über, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift.

4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung
der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt
Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit
0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu
berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem
können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem
Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen.

5. Preise/ Zahlung

5.1 Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung – je nach Variantenwahl
- und zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2 Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts
Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung
geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden
Gebühren maßgeblich.

5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die
Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.

5.4 Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit
Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

5.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir gegenüber Verbrauchern
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank p. a. und gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a., es sei denn, dass ein
höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

5.6 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber
hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch
den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und
Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer
Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln -
ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns
Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch
dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch
nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir
auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht
binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere
schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Kunde
sämtliche bestehenden und - sofern er ein Unternehmer ist - nach Vertragsabschluss
entstehenden Forderungen beglichen hat.

6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu
einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum
daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit
der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der
Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden
gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird
schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht
und der Kunde die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil
gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns
jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine
ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer
Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich
unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen
rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

6.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem
von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf uns übergehen.

6.6 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit
allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in dem selben Umfang zu unserer7Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der
Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

6.7 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns
gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung
nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3
haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

6.8 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt
der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil
des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

6.9 Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den
Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 einzuziehen.

6.10 Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen
mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit
mindern, so
- können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen
Waren untersagen;
- können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des
Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware
herausverlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden
zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu
nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung
bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden
nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen
etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;8- hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns
abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offen legen
und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen
zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn
und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind;
- sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

6.11 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt
um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Gewährleistung/Haftung

7.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt
worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu
untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu
überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind
Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge
nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder
wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen
nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns
eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten.

7.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit
die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

7.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern der Kunde ein
Unternehmer ist. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob unsere
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind
jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur9mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.

7.4. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung
des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7.5 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für
unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder
im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach
Maßgabe von Ziff. 7.6 und 7.8.

7.6 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von
Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen,
unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem
Produkthaftpflichtgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn,
dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. Wir haften in
jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen
Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Kunde an Leben,
Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

7.7 Der Kunde ist vor unserer Inanspruchnahme verpflichtet, zunächst sämtliche in
Betracht kommende Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten zu verfolgen. Zu
diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Kunden zur Abtretung etwaiger
Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unseren Vorlieferanten
zustehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen, es10sei denn, er ist ein Verbraucher. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten
erfolglos bleibt, ist der Kunde berechtigt, uns nach Maßgabe von Ziff. 7.6, 7.8 in
Anspruch zu nehmen.

7.8 Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren innerhalb eines Jahres ab
Ablieferung der Ware. Das gleiche gilt beim Verkauf von gebrauchten Sachen an
Verbraucher. Im übrigen verjähren Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern
innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Ersatzansprüche des Kunden
verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns
Arglist vorwerfbar ist.

7.9 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren
Lasten.

8. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Applicable Law/Jurisdiction

8.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch
künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach
ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
The relations between us and the customer are governed by the laws of the Federal
Republic of Germany. Neither the UN-treaty (CISG) nor any other existing or future
bilateral or international treaties, even if implemented into the German law, shall be
applicable.

8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist
nach unserer Wahl Hamburg, für Klagen des Kunden ausschließlich Hamburg.
Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Kunden, die Nichtkaufleute sind.11Place of Jurisdiction for all disputes arising from or in connection with the contract
shall be at our choice either Hamburg, for lawsuits filed by the customer, exclusively
Hamburg. Any statutory provisions regarding exclusive jurisdiction remain unaffected.
This jurisdiction-clause is inapplicable for customers who are not commercial
businessmen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser
Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für
Neben- und Zusatzabreden.

9.2 Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

9.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht
dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt,
als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

M-AS Golf GmbH
Langenstücken 36a
22393 Hamburg
01.09.2020